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Satzung

Satzung des TV Jestetten

Übersicht:§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Beitrag
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Verfahren in der Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Turnrat
§ 11 Turnerjugend des TV Jestetten 1910 e.V.
§ 12 Wahlen
§ 13 Kassenführung
§ 14 Schriftführer
§ 15 Haftung
§ 16 Satzungsänderung
§ 17 Auflösung
§ 18 Inkrafttreten
Jugendordnung des TV Jestetten
Ehrenordnung des TV Jestetten § 1 Name und Sitz
Der Turnverein führt den Namen Turnverein Jestetten 1910 e.V. Sein Sitz ist Jestetten. Er ist überparteilich und überkonfessionell. Der Turnverein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen unter der Reg.-Nr. 298 eingetragen. § 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die ausgewogene Förderung des Jedermann-, Breiten- und Leistungssports. Dem Sport sollen fortschreitend neue Anregungen gegeben werden. Sein besonderes Anliegen ist es, Turnen, Sport und Spiel als umfassende Leibesübungen in ihrer Vielseitigkeit zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung zu pflegen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet, wobei die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten dürfen. Es darf niemand durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Beitrag
Die Höhe des Beitrages bleibt einem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten und kann sich je nach den Verhältnissen des Vereins ändern. Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung auch die Erhebung einer Umlage beschließen.
Mitglieder, die während des Jahres eintreten, bezahlen im Oktober den Beitrag für das laufende Kalenderjahr. Für die Beitragszahlung ist der unbare Zahlungsverkehr möglichst über Dauerauftrag oder Lastschriftverfahren vorzunehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. § 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann von jeder Person beantragt werden. Der Antrag erfolgt schriftlich unter Angabe des Namens, des Alters und der Anschrift. Die Aufnahme Jugendlicher unter 18 Jahren erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt wird.
Über die Aufnahme entscheidet der Turnrat. Auf Antrag eines Mitgliedes dieses Gremiums ist über das Aufnahmegesuch geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur möglich zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss dem Verein spätestens am 30. November vorliegen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Turnrates beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: Richterliche Bestrafung wegen gemeiner Verbrechen Handlungen, die den Bestrebungen des Vereins zuwider laufen Rückstände mit den Beitragszahlungen für länger als ein Jahr fortgesetzte Nichtbeachtung der Anordnungen der Abteilungsleiter oder Turnratsmitglieder unkameradschaftliches Verhalten oder sonstiges niedriger Gesinnung entspringendes Benehmen Über den Ausschluss ist nach Anhören des Beschuldigten geheim abzustimmen. Stimmenmehrheit ist erforderlich. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an den Verein. Alle Pflichten und Verbindlichkeiten sind vorher zu erfüllen. § 6 Organe
Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch: die Mitgliederversammlung den Turnrat
den Vorstand
die Leiter der einzelnen Abteilungen den Vorstand
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
Schriftführer
Kassier
Oberturnwart
Jugendleiter
Ehrenvorsitzender § 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben: Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung Entgegennahme des Jahres- und Geschäftsberichtes des 1. Vorsitzenden Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleiter Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassiers Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes und der Abteilungsleiter Wahl der Beisitzer und des Fähnrichs Wahl von zwei Kassenprüfern Genehmigung des Jahresbudgets Festsetzung des Mitgliedsbeitrages Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins § 8 Verfahren in der Mitgliederversammlung
Alljährlich findet in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vorher schriftlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Jestetten bekanntzugeben. Die Tagesordnung muss enthalten: Jahres- und Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden Berichte der Abteilungsleiter Kassenbericht Entlastung des Vorstandes Neuwahlen Wünsche und Anträge In die Tagesordnung können nur Anträge aufgenommen werden, die dem Vorstand mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Zulassung mindestens 3/4 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dies verlangt, oder wenn dies wenigstens 15% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen. Die Einladung hat in der gleichen Weise zu erfolgen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder. Sie beschließt durch offene, bei Antrag durch geheime Abstimmung und Wahl. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

Mitglieder, die von einem zu fassenden Beschluss unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, haben in der Mitgliederversammlung, im Turnrat und im Vorstand kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung hat Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand. Sie kann die Zuständigkeit über Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich des Vorstandes vorübergehend an sich ziehen. Gleichfalls kann der Vorstand Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. § 9 Vorstand
Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Die beiden Vorsitzenden sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung der Mitglieder, des Turnrates und des Vorstandes. Der 2. Vorsitzende oder eine von ihm bevollmächtigte Person ist berechtigt, Erklärungen im Namen des Vorstandes oder der Mitglieder des Vereins vor dem Amtsgericht abzugeben, wenn sie Satzungsänderungen, Änderungen in der Besetzung der Vorstandsämter und Versammlungsniederschriften betreffen. Sämtliche Vereinsschriftstücke bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Unterschrift des 1. oder 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand ist zuständig für: den Jahreshaushalt grundsätzliche Regelungen des Turn- und Sportbetriebes Verabschiedung einer Geschäfts-, Platz-, Geräte- und Ehrenordnung und dergleichen Behandlung von Einsprücnen und Beschwerden Beratung laufender Vereinsangelegenheiten das Einsetzen von ehrenamtlichen Übungsleitern die Einstellung und Beschäftigung von neben- und hauptberuflichen Übungsleitern die Entlassung der Betroffenen nur unter Anhörung derselben die Errichtung und Aufhebung von Turn- und Sportabteilungen die Mitgliederschaft oder Zugehörigkeit zu Dach- und Fachverbänden § 10 Turnrat
Der Turnrat ist zuständig für:die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern die Ausarbeitung des Jahresbudgets die Organisation von Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit weiteren sachverständigen Mitgliedern, mit Stimmrecht unabhängig vom Alter Ehrungen gemäß der Ehrenordnung § 11 Turnerjugend des TV Jestetten 1910 e.V.
Die Turnerjugend des TV Jestetten 1910 e.V. ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen im TV Jestetten 1910 e.V. und ihrer gewählten Vertreter. Die Mitwirkung der jugendlichen Mitglieder wird in einer besonderen Jugendordnung geregelt, die von der Jugendversammlung verabschiedet wird und nicht im Widerspruch zur Satzung stehen darf. § 12 Wahlen
Für die Wahl ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen.
Die Turnratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei jahre gewählt. Die Gewählten führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl, wobei
in Jahren mit ungerader Jahreszahl
der 1. Vorsitzende,
der stellvertretende Kassier
der Schriftführer,
der Oberturnwart,
die Abteilungsleiter,
der Jugendwart,
in Jahren mit gerader Jahreszahl
der 2. Vorsitzende,
der Kassier,
die stellvertretenden Abteilungsleiter,
der stellvertretende Jugendwart,
die Beisitzer und
der Fähnrich
gewählt werden.
Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. Der Vorstand bleibt im Amt bis sein Amtsnachfolger ordnungsgemäß gewählt ist, längstens jedoch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt geheim. § 13 Kassenführung
Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins unter ordnungsgemäßer Buchführung. Er ist berechtigt, Zahlungen bis zu EUR 500,-- aus der Vereinskasse gemäss den seitens des 1. oder 2. Vorsitzenden erlassenen Ausgabeanweisungen zu leisten. Für Zahlungen über EUR 500,-- ist der Beschluss des Vorstandes notwendig. Die Prüfung der Rechnungen der Vereinskasse erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder jeweils für ein Jahr gewählt. § 14 Schriftführer

Der Schriftführer erledigt den Briefwechsel des Vereins, soweit dies nicht in die Amtsführung anderer Turnratsmitglieder fällt. Er führt die Versammlungsberichte über alle Versammlungen des Vereins. Die Berichte müssen die wichtigsten Beschlüsse vollinhaltlich enthalten und sind dem 1. oder 2. Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. § 15 Haftung
Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der allgemeinen Sportversicherung. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für mutwillig entstandene Schäden und für Verluste persönlicher Art besteht keine haftung. § 16 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann in der ordentlichen Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. § 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind die Stimmen von 3/4 aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Nach der Auflösung geht das vorhandene Vereinsvermögen, solange an die Gemeindeverwaltung zur Verwaltung über, bis ein neuer Verein im Sinne dieser Satzung gegründet und als juristische Person im Vereinsregister eingetragen ist. § 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 11. April 1992 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 15. März 1975 außer Kraft gesetzt.

Diese neue Satzung wurde in der Mitgliederversammlung, am 9. Mai 1992 beschlossen.

Jestetten, den 11. April 19921. Vorsitzender Erhard Ruppender 2. Vorsitzender Berthold Schaaf Schriftführerin Doris Rottleb Kassier Lotti Hermann Oberturnwart Peter Dold Jugendwart Ingrid Danner Ehrenvorsitzender Alfred Ruppender


Jugendordnung des Turnverein Jestetten 1910 e.V.

§ 1 Allgemeine Grundsätze
Die Jugend führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem Verein selbst. Bei der Verwaltung der für die Jugend genehmigten Mittel hat die Jugendversammlung Mitspracherecht.
§ 2 Aufgaben
Das Durchführen von Wettkämpfen, Planung, Organisation und die Durchführung von Maßnahmen, wie z.B. Freizeiten, Tanzveranstaltungen, Diskussionsveranstaltungen, Begegnungsmaßnahmen, jegliche anderen jugendpflegerischen Maßnahmen.
§ 3 Organe
Organe der Vereinsturnerjugend sind:die Jugendversammlung der Jugendleiter § 4 Jugendversammlung
Die Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind insbesondere: das Festlegen der Richtlinien für die Jugendarbeit des Vereins die Wahl des Jugendleiters und seines Stellvertreters Die Vereinsjugendversammlung findet jährlich vor der Mitgliederversammlung statt. Stimmberechtigt kann jedes jugendliche Vereinsmitglied ab dem 12. Lebensjahr teilnehmen.
§ 5 Jugendleiter
Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden von der Jugendversammlung gewählt. Der Jugendleiter oder sein Stellvertreter ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Vereinsjugendleiter vertritt die Jugend des Vereins im Vorstand soweit nicht die Vertretung durch den Vereinsvorsitzenden oder einem anderen Beauftragten des Vereins notwendig ist.

Jestetten, den 11. April 19921. Vorsitzender Erhard Ruppender 2. Vorsitzender Berthold Schaaf Schriftführerin Doris Rottleb Kassier Lotti Hermann Oberturnwart Peter Dold Jugendwart Ingrid Danner Ehrenvorsitzender Alfred Ruppender


Ehrenordnung des Turnverein Jestetten 1910 e.V.

§1
Der Turnverein Jestetten würdigt die Verdienste um das deutsche Turnen durch Ehrungen.
§2
Der Turnverein verleiht Nadeln für:10-jährige Mitgliedschaft, Bronze ohne Kranz 25-jährige Mitgliedschaft, Silberkranz 40-jährige Mitgliedschaft, Goldkranz besondere Verdienste, Nadeln mit Goldkranz Die Ehrennadel mit Kranz wird nur für besondere Verdienste verliehen.
Eine Verleihung ist auch an Nicht-Mitglieder möglich.
§3
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Mitglieder verliehen werden, die in der Regel mindestens 50 Jahre alt sind. Sie gilt als die höchste Auszeichnung des Turnvereins Jestetten.
§4
Die Ehrungen liegen im Ermessen des Turnrates.
§5
Die Jahre der Mitgliedschaft zählen ab der aktiven Mitgliedschaft im TV Jestetten, das heißt ab der Vollendung des 18. Lebensjahres.


Jestetten, den 13. April 1991
Turnverein Jestetten 1910 e.V.
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